



































Satzung des Barockschloß zu Griebenow e.V.
§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt die Bezeichnung „Barockschloß zu Griebenow e.V,
Er hat seinen Sitz 18516 Griebenow, Schlossweg 3, Schloss Griebenow
Bundesrepublik Deutschland
1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und wird bei Vorliegen der Voraussetzungen die
Gemeinnützigkeit bei der zuständigen Organschaft/ Behörde beantragen.
2. Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr
§ 2. Zweck und Aufgabe
1. Der Verein will das Ensemble des Schlosses Griebenow kulturell einer interessierten Öffentlichkeit zugänglich machen und
dabei insbesondere die vorpommersche Kulturlandschaft in seiner Tradition und Moderne pflegen und vermitteln.
Internationale Aspekte, wie die Pflege und Entwicklung der deutsch - schwedischen Geschichte in Vorpommern und die
Zusammenarbeit mit den östlichen Nachbarn, insbesondere mit polnischen Partnern, sind dem Verein sehr bedeutsam.
2. Zu diesem Zweck will der Verein in folgender Weise tätig werden:
a) Erhaltung und Pflege der kulturhistorischen Anlagen als Ensemble, die Gebäudekomplexe als Denkmal eingeschlossen.
b) Die Pflege der vorpommerschen Kultur und Wissensvermittlung.
c) Schutz und Erhaltung der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
4. Der Verein beabsichtigt zu diesem Zweck das Ensemble durch einen Erbrechtsvertrag für 75 Jahre zu pachten oder es zu
erwerben.
§ 3. Ordentliche Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein bei der Erfüllung
seiner Aufgaben unterstützen wollen.Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand ( Direkt-Mitglied).
2. Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nach vorausgegangener
vierteljährlicher schriftlicher Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Über den Ausschluss beschließt der
Vorstand. Er ist zulässig, wenn ein Mitglied den Aufgaben des Vereins oder den Beschlüssen ihrer Organe zuwiderhandelt
oder seine Beitragspflicht innerhalb zweier Geschäftsjahre trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung nicht genügt.
§ 4. Fördernde Mitgliedern
Natürliche und juristische Personen, die den Verein regelmäßig unterstützen wollen, ohne die Mitgliedschaft zu erwerben,
werden als fördernde Mitglieder aufgenommen. §3 findet entsprechende Anwendung.
§ 5. Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein und das von ihm verfolgte Ziel besonders verdient gemacht haben, können zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 6. Vereinsmittel, Beiträge und Spenden
1. Ordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe für Direkt-Mitglieder von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2. Fördernde Mitglieder bestimmen den von ihnen zu entrichtenden Beitrag selbst.
3. Der Verein bemüht sich außerdem um Zuwendungen von an ihrer Arbeit besonders interessierten Stellen, Unternehmen
und Personen.
4. Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7. Erstattung von Aufwendungen
Die Vereinsmitglieder haben das Recht, ihre Fahrten mit dem privaten PKW zur Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit für
den Verein „Barockschloss zu Griebenowe.V.“ entsrechend der gesetzlich festgelegten km-Pauschale erstatten zu lassen.
§ 8. Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Geschäftsführer
§ 9. Mitgliederversammlung
1. Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. JedesMitglied hat eine eigene
Stimme.
2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden unter der Mitteilung der
Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per Post mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Zeit,
des Ortes und der Tagesordnung.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Einberufung muß
erfolgen, wenn entweder zwei Mitglieder des Vorstandes oder mindestens ein zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangt.
4. Anträge an die Mitgliederversammlung, die nicht Punkte der Tagesordnung betreffen, sind mindestens zwei Wochen vor
ihrem Beginn dem Vorsitzenden schriftlich vorzulegen, der die Tagesordnung ergänzt und dies dem Vorstand und den
ordentlichen Mitgliedern schriftlich mitteilt.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Schriftliche Stimmübertragung, die nicht älter als drei Wochen ist, ist
zulässig. Auf jedes bei der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied dürfen höchstens zwei Stimmen übertragen werden.
Zu der Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von dreivierteln der Erschienenen bzw. rechtsgültig vertretenden
Mitgliedern erforderlich.
6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der
Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.Hat niemand der Kandidaten mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen
erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige Kandidat, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmzahl entscheidet
das Los.
7. Die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer als
Schriftführer oder deren Stellvertretern unterzeichnet und allen Mitgliedern zugeschickt..
8. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes,
c) Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes und Anträge von Mitgliedern,
d) Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
e) Bestimmung des Rechnungsprüfungsamtes bzw. der Rechnungsprüfer,
f) Änderung der Satzung,
g) Wahl von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10. Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
2. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den geschäftsführenden Vorstand. Die gesetzlichen
Vertretung des Verein erfolgt durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Der
Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
3. Der Vorstand wird auf die Dauer von fünf Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4. Ehrenvorstandsmitglieder werden auf Lebenszeit gewählt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
6. Bei Abstimmung mit Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Der Vorstand beruft einen Beirat.
8. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten bzw. dem
Geschäftsführer übertragen sind.
§ 11. Geschäftsführer
1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
2. Im Fall der Bestellung obliegen dem Geschäftsführer folgende Aufgaben, bei Nichtbestellung obliegen die Aufgaben dem
Vorstand:
a) Führung der laufenden Geschäfte der Verwaltung und Erledigung des Schriftverkehrs
b) Führung des Kassen- und Rechnungswesens des Vereins
c) Aufstellung des Haushaltsplanes
d) Fertigen des Kassenberichts nach Abschluss des Geschäftsjahres
e) Fertigung der Niederschrift über die Mitgliederversammlung und die Sitzung des Vorstandes als Schriftführer
§ 12. Beirat
1. Der Beirat unterstützt den Vorstand in der Vereinsleitenden Aufgabe beratend.
2. Der Beirat oder Beiratsmitglieder können zeitweilig mit Vorstandsaufgaben beauftragt werden.
3. Der Beirat setzt sich aus Vereinsmitgliedern und fördernden Mitgliedern zusammen, deren berufliche und gesellschaftliche
Kompetenz und Anerkennung, eine fachliche und sachkundige, beratende Einflußnahme auf den verein bewirkt. Der Beirat
festigt und fördert die Aktivitäten des Vereins innerhalb des Vereins und nach außen.
4. Der Beirat hat das Recht an Vorstandssitzungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
§ 13. Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung erfolgt durch ein von der Mitgliederversammlung bestimmtes Rechnungsprüfungsamt eines
kommunalen Mitgliedes oder durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Prüfer. Die Prüfung erfolgt mindestens zwei
Wochen vor der Mitgliederversammlung.
§ 14. Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis
Nordvorpommern, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.
§ 15. Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 04.03.2009 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden und damit in Kraft getreten.
Internetauftritt erstellt von K. Schwarz