Satzung

              Satzung des Barockschloß zu Griebenow e.V.

 §    1.  Name, Sitz, Geschäftsjahr

 Der Verein führt die Bezeichnung      „Barockschloß zu Griebenow e.V,

Er hat seinen Sitz                                    18516 Griebenow, Schlossweg 3, Schloss Griebenow                                                                     Bundesrepublik Deutschland

  1. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stralsund unter der Nummer VR 1179 eingetragen.
  2. Der Verein ist im Besitz des Grundstückes Gemarkung Griebenow. Flur 7, Flurstück 34/5. Fläche 14.4024 m². Grundbuch von Süderholz, Blatt- Nr. : 196
  3. Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

§     2. Zweck und Aufgabe

  1. Der Verein will das Ensemble des Schlosses Griebenow kulturell, touristisch und wirtschaftlich einer interessierten Öffentlichkeit zugänglich machen und dabei insbesondere die vorpommersche Kulturlandschaft in seiner Tradition und Moderne pflegen und vermitteln. Gleichermaßen setzt sich dieser zum Ziel, das Schloss zum kulturellen und gesellschaftlichen Treffpunkt für die Region zu entwickeln. Internationale Aspekte, wie die Pflege Deutsch-schwedischer Geschichte in Vorpommern und die Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten, insbesondere mit Schweden und Polen, sind dem Verein sehr bedeutsam.
  2. Zu diesem Zweck will der Verein in folgender Weise tätig werden:
    1. Erhaltung und Pflege der kulturhistorischen Anlagen als Ensemble, die Gebäudekomplexe als Denkmal eingeschlossen.
    2. Die Pflege der vorpommerschen Kultur und Information zu historischen Ereignissen.
    3. Schutz und Erhaltung der historischen Parkanlage und der darin enthaltenen Tier- und Pflanzenwelt.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein besitzt das Recht, Beschäftigungsverhältnisse zu vergeben.
  5. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§     3. Ordentliche Mitglieder

  1.  Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt wollen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  2. Die ordentliche Mitgliedschaft endet außer durch Austritt, Tod, Ausschluss oder bei juristischen Personen durch Auflösung. Der Austritt  ist nach vorausgegangener vierteljährlicher, schriftlicher Kündigung zum Ende   des  Geschäftsjahres möglich. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Er ist zulässig, wenn ein Mitglied den Aufgaben des Vereins oder den Beschlüssen ihrer Organe  zuwiderhandelt. Der Ausschluss ist dem Mitglied binnen 30 Tagen schriftlich bekanntzugeben. Das auszuschließende Mitglied besitzt ein widerspruchsrecht von 10 Tagen. Der Ausschluss eines Mitgliedes bezüglich seiner Beitragspflicht wird in der Beitragsordnung geregelt.

§   4. Fördernde Mitgliedern

Natürliche und juristische Personen, die den Verein regelmäßig unterstützen wollen, ohne die Mitgliedschaft zu erwerben, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

§    5. Vereinsmittel, Beiträge und Spenden

  1.  Ordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe für Mitglieder von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgesetzt ist.
  2. Fördernde Mitglieder bestimmen den von ihnen zu entrichtenden Beitrag, der nicht unter dem jährlichen Mindestbeitrag der natürlichen Person liegen sollte, selbst.
  3. Der Verein bemüht sich außerdem um Zuwendungen von an ihrer Arbeit besonders interessierten Stellen, Unternehmen und Personen.
  4. Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die     Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person     durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig  hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Erstattung von Aufwendungen wird in der  Geschäftsordnung geregelt.

§    6. Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. der Geschäftsführer ( soweit bestellt)

§     7. Mitgliederversammlung

  1.  Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Jedes Mitglied hat eine eigene Stimme.
  2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden unter der Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per Post mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung. E-Mail gilt hierbei als Schriftform.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf    einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn entweder zwei Mitglieder des    Vorstandes oder mindestens ein zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  4. Anträge an die Mitgliederversammlung, die nicht Punkte der Tagesordnung betreffen, sind mindestens eine Woche vor ihrem Beginn dem Vorsitzenden schriftlich vorzulegen, der die Tagesordnung ergänzt und dies dem Vorstand und den ordentlichen Mitgliedern schriftlich mitteilt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder    beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen    Mitglieder. Schriftliche Stimmübertragung, die nicht älter als drei Wochen ist, ist zulässig. Auf jedes bei der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied dürfen höchstens zwei Stimmen übertragen werden. Zu  der Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von Dreivierteln der Erschienenen bzw. rechtsgültig vertretenden Mitgliedern erforderlich.
  6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand der Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige Kandidat, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmzahl entscheidet das Los.
  7. Die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer als Schriftführer oder deren Stellvertretern unterzeichnet und allen Mitgliedern zugeschickt.
  8. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
    1. Wahl des Vorstandes,
    2. Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes,
    3. Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes und Anträge von Mitgliedern,
    4. Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
    5. Wahl des Rechnungsprüfungsamtes bzw. der Rechnungsprüfer,
    6. Änderung der Satzung,
    7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 §    8. Vorstand

  1.     Der Vorstand besteht aus maximal sieben Mitgliedern:
    1. dem Vorsitzenden
    2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. einem Schatzmeister,
    4. drei Beisitzern
  2. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den geschäftsführenden Vorstand. Die gesetzliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Der Vorstand kann einen    Geschäftsführer bestellen.
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines  Vorstandsmitgliedes bleibt der Vorstand in dieser Konstellation bis zur nächsten Wahl bestehen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  5. Der Vorstand kann einen Beirat berufen.
  6. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten bzw. dem Geschäftsführer übertragen ist.
  7. Der Vorstand ist für die Einstellung von Arbeitnehmern und deren Personalangelegenheiten zuständig. Alle weiteren Aufgaben der Vorstandsmitglieder werden in der Geschäftsordnung geregelt.

§    9. Geschäftsführer

  1.  Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
  2. Im Fall der Bestellung obliegen dem Geschäftsführer folgende Aufgaben, bei     Nichtbestellung obliegen die Aufgaben dem Vorstand:
    1. Führung der laufenden Geschäfte der Verwaltung und Erledigung des Schriftverkehrs,
    2. Führung des Kassen- und Rechnungswesens des Vereins,
    3. Aufstellung des Haushaltsplanes,
    4. Fertigen des Kassenberichts nach Abschluss des Geschäftsjahres,
    5. keine Personalangelegenheiten.

§    10. Beirat

  1.  Der Beirat unterstützt den Vorstand in seinen Aufgaben beratend.
  2. Der Beirat oder Beiratsmitglieder können zeitweilig mit Vorstandsaufgaben beauftragt     werden, sind aber nicht stimmberechtigt.
  3. Der Beirat hat das Recht an Vorstandssitzungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.

§    11. Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung erfolgt durch ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Rechnungsprüfungsamt eines kommunalen Mitgliedes oder durch zwei von der  Mitgliederversammlung gewählte Prüfer. Die Prüfung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung.

§    12. Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Süderholz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§    13. Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 24.05.2017 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden und damit in Kraft getreten.