Satzung des Barockschloß zu Griebenow e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt die Bezeichnung:
„Barockschloß zu Griebenow e.V.“.
Er hat seinen Sitz in
18516 Süderholz, OT Griebenow, Schlossweg 3,
Schloss Griebenow
Bundesrepublik Deutschland
- Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stralsund unter der Nummer VR 1179 eingetragen.
- Der Verein ist Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Griebenow. Flur 7, Flurstück 34/5. Fläche 14.402 m². Grundbuch von Süderholz, Blatt- Nr. 196
- Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur (Abgabenordnung §52 Abs. 2 Satz 5).
- Der Verein will das Ensemble des Schlosses Griebenow kulturell, touristisch und wirtschaftlich einer interessierten Öffentlichkeit zugänglich machen und dabei insbesondere die vorpommersche Kulturlandschaft in seiner Tradition und Moderne pflegen und vermitteln.
Gleichermaßen setzt sich dieser zum Ziel, das Schloss zum kulturellen und gesellschaftlichen Treffpunkt für die Region zu entwickeln. Internationale Aspekte, wie die Pflege Deutsch-schwedischer Geschichte in Vorpommern und die Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten, insbesondere mit Schweden und Polen, sind dem Verein sehr bedeutsam. - Zu diesem Zweck will der Verein in folgender Weise tätig werden:
- Erhaltung und Pflege der kulturhistorischen Anlagen als Ensemble, die Gebäudekomplexe als Denkmal eingeschlossen.
- Die Pflege der vorpommerschen Kultur und Information zu historischen Ereignissen.
- Schutz und Erhaltung der historischen Parkanlage und der darin enthaltenen Tier- und Pflanzenwelt.
- Der Verein besitzt das Recht, Beschäftigungsverhältnisse zu vergeben.
- Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen wollen.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Er ist zulässig, wenn ein Mitglied den Aufgaben des Vereins oder den Beschlüssen ihrer Organe zuwiderhandelt, schuldhaft das Ansehen und die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt. Der Ausschluss ist dem Mitglied binnen 30 Tagen schriftlich bekanntzugeben. Das auszuschließende Mitglied besitzt ein Widerspruchsrecht von 10 Tagen. - Der Ausschluss eines Mitgliedes bezüglich seiner Beitragspflicht wird in der Beitragsordnung geregelt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Dies befreit nicht von der eventuellen Entgeltpflicht. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Vereinsmittel, Beiträge und Spenden
- Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgesetzt ist.
- Der Verein bemüht sich außerdem um Zuwendungen von an seiner Arbeit besonders interessierten Stellen, Unternehmen und Personen.
- Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Geschäftsführer ( soweit bestellt)
§ 8 Mitgliederversammlung
- Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:- Wahl des Vorstandes,
- Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes und Anträge von Mitgliedern,
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
- Wahl des Rechnungsprüfungsamtes bzw. der Rechnungsprüfer,
- Änderung der Satzung,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Einberufung der Mitgliederversammlung
Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Jedes Mitglied hat eine eigene Stimme.
Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von dessen Stellvertretung, unter der Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung.
Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Änderung der Tagesordnung beantragen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von dessen Stellvertretung, nach Bedarf einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn entweder zwei Mitglieder des Vorstandes oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, einem seiner Stellvertreter oder einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder (einschließlich gültiger Stimmübertragungen).
Auf jedes bei der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied dürfen höchstens zwei Stimmen übertragen werden. Schriftliche Stimmübertragung, die nicht älter als drei Wochen ist, ist zulässig.
Zu der Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von Dreivierteln der Erschienenen bzw. rechtsgültig vertretenden Mitgliedern erforderlich.
Bei Wahlen im Verein ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wahlen können als offene Wahlen stattfinden. Sollte ein Vereinsmitglied eine geheime Wahl beantragen, wird dem stattgegeben.
Stimmen, deren Ungültigkeit die Wahlkommission festgestellt hat, gelten als nicht abgegeben.
Funktionen werden in einer konstituierenden Sitzung des Vorstandes festgelegt.Die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter, dem Versammlungsleiter (wenn er nicht der Vorsitzende oder Stellvertreter ist) und dem Schriftführer unterzeichnet und allen Mitgliedern zugeschickt.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus maximal sieben Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
- einem Schatzmeister,
- drei Beisitzern
- Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den geschäftsführenden Vorstand. Die gesetzliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Der Vorstand kann einen Beirat berufen.
- Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten bzw. dem Geschäftsführer übertragen sind.
- Der Vorstand ist für die Einstellung von Arbeitnehmern und deren Personalangelegenheiten zuständig.
§ 10 Geschäftsführer
- Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
- Im Fall der Bestellung obliegen dem Geschäftsführer folgende Aufgaben, bei Nichtbestellung obliegen die Aufgaben dem Vorstand:
- Führung der laufenden Geschäfte der Verwaltung und Erledigung des Schriftverkehrs,
- Führung des Kassen- und Rechnungswesens des Vereins,
- Aufstellung des Haushaltsplanes,
- Fertigen des Kassenberichts nach Abschluss des Geschäftsjahres.
§ 11 Beirat
- Der Beirat unterstützt den Vorstand bei zeitweiligen, speziellen Aufgaben beratend.
- Der Beirat hat das Recht an Vorstandssitzungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
§ 12 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Prüfer. Die Prüfung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung.
§ 13 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Süderholz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 27.09.2023 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden und damit in Kraft getreten.
gez. Br. Weiß _________________ Vereinsvorsitzender
| gez. J. Hoffmann _________________ Vorstandsmitglied
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gez. S. Pollin _________________ Vorstandsmitglied | gez. K. Günther _________________ Vorstandsmitglied |